Inzidenz: Weitere Lockerungen in Aachen seit Freitag

„Doppelinzidenzstufe 1“ ab sofort auch in der StĂ€dteRegion Aachen.

14.6.2021: In der StĂ€dteRegion Aachen gilt die „Doppelinzidenzstufe 1“. Voraussetzungen dafĂŒr sind sowohl eine Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 in der StĂ€dteRegion als auch eine Sieben-Tage-Inzidenz im Land NRW, die mindestens fĂŒnf Werktage in Folge unter dem Wert von 35 liegt.


10.6.2021: Seit Sonntag (06. Juni) gelten die Regelungen gemĂ€ĂŸ Stufe 2 (Inzidenz 50 – 35,1). Nachdem die Inzidenz in der StĂ€dteRegion an fĂŒnf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 35 gelegenen hat, gelten ab Freitag weitere Lockerungen gemĂ€ĂŸ Stufe 1.

Die Coronaschutzverordnung sieht Öffnungsschritte bei stabilen Sieben-Tage-Inzidenzen von unter 100 und weiteren bei Inzidenzen von 50 oder weniger bzw. von 35 oder weniger vor. Die grundsĂ€tzlichen Schutzmaßnahmen, wie die eingeĂŒbten Abstandsregeln, die Maskenpflicht und die Vorlage eines Testnachweises, gelten auch weiterhin.

Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene (Immunisierte) negativ Getesteten gleich. Soweit fĂŒr ZusammenkĂŒnfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulĂ€ssiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch fĂŒr Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel die Maskenpflicht.


Das Robert Koch-Institut (RKI) weist heute fĂŒr die StĂ€dteRegion Aachen eine Sieben-Tage-Inzidenz von 16 aus.

Weitere Informationen findet man auf dem Dashboard des RKI unter https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/

Die Sieben-Tage-Inzidenz im WochenrĂŒckblick

TagDiMiDoFrSaSoMo
Datum08.06.2109.06.2110.06.2111.06.2112.06.2113.06.2114.06.21
StÀdte-Region21201818161816
Land NRW*26232121201918

* Voraussetzung fĂŒr einige Öffnungsschritte in Stufe 1 ist eine stabile Landesinzidenz (5 Werktage) von unter 35.

Die Regelungen der Stufen 1 und 2 in der Übersicht:

Stufe 2
7-Tage-Inzidenz stabil zwischen 50 und 35,1
Stufe 1
7-Tage-Inzidenz stabil unter 35
KontaktbeschrÀnkungen
(siehe § 4 CoronaSchVO)
 
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung fĂŒr Angehörige aus drei Haushalten erlaubt.
 
Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum fĂŒr zehn Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt.
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung fĂŒr Angehörige aus fĂŒnf Haushalten erlaubt.
 
Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum fĂŒr 100 Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt.
Außerschulische Bildung
(siehe § 11 CoronaSchVO)
 
PrĂ€senzunterricht mit negativem Testergebnis und ohne MindestabstĂ€nde ist möglich, sofern ein Sitzplan mit festen SitzplĂ€tzen vorhanden ist.
 
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 20 Personen erlaubt, sofern negative Testergebnisse vorliegen.
Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender BelĂŒftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich.
 
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 30 Personen erlaubt, sofern negative Testergebnisse vorliegen.
Kinder-/ Jugendarbeit
(siehe § 12 CoronaSchVO)
 
Gruppenangebote sind innen mit 20 und außen mit 30 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung und mit negativem Test erlaubt.
Gruppenangebote sind auch innen ohne Maske möglich.
Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Test erlaubt.
Kultur
(siehe § 13 CoronaSchVO)
 
Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 500 Personen möglich, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen.
 
Nicht berufsmĂ€ĂŸiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit bis zu 20 Personen stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt.
 
Museen usw. können ohne Terminvergabe öffnen.
Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.
 
Nicht berufsmĂ€ĂŸiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Personen stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt.
 
Ab 1. September 2021:
Musikfestivals können mit bis zu 1.000 Zuschauern durchgefĂŒhrt werden, wenn negative Tests und ein genehmigtes Konzept vorliegen.
Sport
(siehe § 14 CoronaSchVO)
 
Außen ist Kontaktsport mit bis zu 25 Personen erlaubt sowie kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung.
 
Innen ist kontaktfreier Sport (einschl. Fitnessstudios) ohne Personenbegrenzung möglich.
 
Innen ist Kontaktsport mit Kontaktverfolgung und negativen Tests fĂŒr bis zu 12 Personen erlaubt.
 
Außen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. 33 Prozent der KapazitĂ€t) ohne vorherigen Test erlaubt. 
 
Innen sind bis zu 500 Zuschauer möglich, wenn negative Tests, ein Sitzplan und eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen.
Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100 Personen möglich, sofern negative Tests vorliegen.
 
Außen sind ĂŒber 1.000 Zuschauer erlaubt (max. 33 Prozent der KapazitĂ€t). 
 
Innen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. 33 Prozent der KapazitÀt) erlaubt, sofern negative Tests, ein Sitzplan sowie eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster vorhanden sind.
 
Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, ist der Innensport ohne vorherigen Test möglich.
 
Ab 1. September 2021:
Sportfeste ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept (mit negativen Tests) erlaubt.
Freizeit
(siehe § 15 CoronaSchVO)
 
Die Öffnung aller BĂ€der, Saunen usw. und IndoorspielplĂ€tze mit negativen Tests und Personenbegrenzung ist erlaubt.
 
Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 50 liegt, ist die Öffnung von Freizeitparks und Spielbanken mit negative Tests und Personenbegrenzung möglich.
 
Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und Àhnlichen Einrichtungen sind mit negativen Tests möglich.
FreibĂ€der dĂŒrfen ohne vorherigem Test öffnen.
 
Bordelle usw. dĂŒrfen mit negativen Test öffnen.
 
Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen dĂŒrfen fĂŒr bis zu 100 Personen öffnen, sofern negative Tests vorliegen
 
Ab 1. September 2021:
Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, dĂŒrfen Clubs und Diskotheken den Innenbereich ohne Personenbegrenzung öffnen. Voraussetzung hierfĂŒr sind negative Tests und ein genehmigtes Konzept.
Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist
(siehe § 16 CoronaSchVO) 
Die Kundenbegrenzung reduziert sich auf eine Person pro 10 qm.Die Sonderregel fĂŒr GeschĂ€fte mit einer GrĂ¶ĂŸe von ĂŒber 800 qm fĂ€llt weg.
Messen/MĂ€rkte
(siehe § 16 CoronaSchVO)
 
Jahr- und SpezialmÀrkte mit Personenbegrenzung sind möglich.
 
Mit negativen Tests sind auch Kirmeselemente zulÀssig.
Ab 1. September 2021:
Auch Jahr- und SpezialmÀrkte mit Kirmeselementen sind ohne negative Tests erlaubt.
Tagungen/Kongresse
(siehe § 18 CoronaSchVO)
 
Tagungen und Kongressesind außen und innen mit bis zu 500 Teilnehmern möglicher, sofern negative Tests vorliegen.Tagungen und Kongressesind außen und innen mit bis zu 1.000 Teilnehmern möglich, sofern negative Tests vorliegen.
Private Veranstaltungen (ohne Partys)
(siehe § 18 CoronaSchVO)
 
Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 100 GĂ€sten und innen mit bis zu 50 GĂ€sten möglich. Voraussetzung sind negative Tests.Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 250 GĂ€sten und ohne Tests möglich. Innen sind private Veranstaltungen mit bis zu 100 GĂ€sten und negativen Tests möglich.
Partys
(siehe § 18 CoronaSchVO)
 
Partys sind außen mit bis zu 100 GĂ€sten und innen mit bis zu 50 GĂ€sten ohne Abstand möglich, sofern negative Tests vorliegen.
Große Festveranstaltungen
(siehe § 4 CoronaSchVO)
 
Ab 1. September 2021:
Volksfeste, SchĂŒtzenfeste, Stadtfeste usw. sind mit bis zu 1.000 Besuchern möglich, sofern ein genehmigtes Konzept vorhanden ist.
 
Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, dĂŒrfen diese auch ohne Besucherbegrenzung stattfinden.
Gastronomie
(siehe § 19 CoronaSchVO)
 
Die Außengastronomie ist ohne negative Tests erlaubt.
 
Die Innengastronomie darf geöffnet werden, wenn negative Tests vorliegen und eine Platzpflicht gegeben ist.
 
Kantinen dĂŒrfen geöffnet werden. FĂŒr Betriebsangehörige auch ohne vorherigen Test.
Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, ist auch die Innengastronomie ohne vorherige Tests möglich.
Beherbergung/
Tourismus

(siehe § 20 CoronaSchVO)
 
„Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit Test Öffnung von Hotels ohne KapazitĂ€tsbegrenzung auch fĂŒr private Übernachtungen mit voller gastronomischer Versorgung fĂŒr private GĂ€ste; mit Test Busreisen mit Test und KapazitĂ€tsbegrenzung (60 Prozent), falls nicht ausschließlich Geimpfte/Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen. Die volle gastronomische Versorgung fĂŒr private GĂ€ste ist erlaubt.

Alle Informationen rund um dieCoronaschutzverordnung NRW gibt es unter: www.land.nrw/corona

Aktuelle Coronaschutzverordnung.

Seit dem 28. Mai gilt eine geĂ€nderte Coronaschutzverordnung. Darin werden klare Perspektiven fĂŒr die kommenden Wochen aufgezeigt, mit Öffnungsschritten bei stabilen Sieben-Tage-Inzidenzen von unter 100 und weiteren bei Inzidenzen von 50 oder weniger bzw. von 35 oder weniger. Die  grundsĂ€tzlichen Schutzmaßnahmen, wie die eingeĂŒbten Abstandsregeln, die Maskenpflicht und die Vorlage eines Testnachweises, gelten auch weiterhin.

Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene (Immunisierte) negativ Getesteten gleich. Soweit fĂŒr ZusammenkĂŒnfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulĂ€ssiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch fĂŒr Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel die Maskenpflicht.

Welche Apps können zur RĂŒckverfolgung eingesetzt werden?

Technische Lösungen zur RĂŒckverfolgung mĂŒssen eine namentliche Erfassung der GĂ€ste samt SitzplĂ€tzen sicherstellen. Empfohlen wird die (kostenfreie) Nutzung der „Eifel-App“. Dazu ist fĂŒr die GĂ€ste keine Softwareinstallation erforderlich. Es braucht nur ein QR-Code gescannt und die persönlichen Kontaktdaten eingegeben werden. Gastronomen, die die „Eifel-App“ zur digitalen Registrierung der GĂ€ste nutzen möchten, finden die Meldeapp unter https://meldeapp.standort-eifel.de/

Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln

In Bussen und Bahnen sowie an Bahnsteigen, Haltestellen und in Bahnhöfen mĂŒssen Masken des Standards FFP2, KN95 oder N95 getragen werden. OP-Masken/medizinische Masken sind nicht mehr erlaubt.


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